Abbruchkosten

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In der Kostenrechnung sind Abbruchkosten die Kosten der Ausmusterung von Anlagen. Traditionell werden sie wie in der externen Rechnungslegung behandelt. Im Handelsrecht gelten Abbruchkosten als Aufwendungen in der Periode ihres Anfalls, und zwar a.) das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder b.) das außerordentliche Ergebnis belastend (Gewinn- und Verlustrechnung “GuV”). In Anlehnung an das steuerliche Aktivierungsgebot wird es für zulässig angesehen, Abbruchkosten als nachträgliche Anschaffungskosten beim Gebäudeerwerb mit Abbruchabsicht zu aktivieren, sofern keine neuen Baulichkeiten errichtet werden. Für Abbruchkosten ist gem. Handelsrecht eine Rückstellung zu bilden, wenn z. B. vertraglich eine Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden besteht.

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