Befähigungsgrad 3

Articial Building Intelligence mit iTWO fm

Die befähigte Person muss auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels haben und mit den einschlägigen Arbeitschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sein.

Die befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und Bestimmung prüfen und gutachterlich beurteilen und in der Lage sein, deren Prüfart, Prüfumfang, Prüftiefe und Prüffristen festzulegen. Die befähigte Person muss in der Lage sein, jederzeit den Stand der Technik in ihrem Prüfgebiet zu ermitteln, z. B.  zur Untersuchung von Unfalluntersuchungen oder bei der Prüfung einer neu errichteten oder erweiterten Glockenanlage. Hier ist zuvor häufig der Begriff „Sachverständiger“ verwendet worden.

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