Befähigungsgrad des Prüfers

Articial Building Intelligence mit iTWO fm

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert Prüfungen von Arbeitsmitteln durch „Befähigte Personen“. Der Befähigungsgrad ist in Abhängigkeit von Arbeitsmittel und Art der Prüfung zu sehen.

Der Begriff „Befähigte Person“ ersetzt im Wesentlichen die bisherige, insbesondere im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk verwendete Bezeichnung des „Sachkundigen“.

Befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (§2, Absatz 7) ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Die befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und Bestimmung prüfen und gutachtlich beurteilen und in der Lage sein, deren Prüfart, Prüfumfang, Prüftiefe und Prüffristen festzulegen.

Die befähigte Person muss in der Lage sein, jederzeit den Stand der Technik in ihrem Prüfgebiet zu ermitteln.

Siehe auch Befähigungsgrad 1Befähigungsgrad 2 und Befähigungsgrad 3.

Previous reading
Smart Contract
Next reading
Befähigungsgrad des Prüfers