Beleihungswert

Articial Building Intelligence mit iTWO fm

Die Bewertung erfolgt in neuerer Zeit in der Regel nach dem in den Wertermittlungsrichtlinien beschriebenen Verfahren. Dabei wird das Erbbaurecht zunächst nach dem Sachwertverfahren oder dem Ertragswertverfahren wie Volleigentum bewertet, d. h., das Grundstück und das Gebäude werden so bewertet, als gäbe es kein Erbbaurecht.

Von dem so ermittelten Wert werden dann folgende Beträge abgezogen:

  • Der auf den Wertermittlungsstichtag abgezinste Bodenwert am Ende des Erbbaurechts.
  • Der auf den Wertermittlungsstichtag abgezinste Wert des Gebäudes, soweit er nicht durch den Erbbaugeber entschädigt wird, ermittelt nach dem Ertragswertverfahren.
  • Ein Wertabschlag in Höhe von mindestens 10 % des Ausgangswertes für die allgemeinen Nachteile und Behinderungen, die das Erbbaurecht gegenüber dem Volleigentum mit sich bringt.

Diese Nachteile und Behinderungen müssen anhand des Erbbauvertrages im Einzelnen abgeschätzt und berücksichtigt werden, es können daher auch höhere Abschläge gemacht werden.

Previous reading
Smart Contract
Next reading
Beleihungswert