AfA
AfA oder Absetzung für Abnutzung sind die steuerlichen Begriffe für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Zur möglichst einheitlichen Ermittlung von Abschreibungszeiten veröffentlicht der Bundesminister der Finanzen Abschreibungstabellen, in denen nahezu alle Investitionsgüter, die sich durch Gebrauch oder im Laufe der Zeit abnutzen (z. B. Gebäude und mobile Ausrüstungsgüter, jedoch keine Grundstücke), erfasst sind. Die Tabellen enthalten die sogenannte „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ für die Wirtschaftsgüter. Wirtschaftsgüter die allgemein verwendbar, also keiner bestimmten Branche zuzuordnen sind, erscheinen in der AfA-Tabelle für „Allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter“ (AV).
In den sogenannten „Branchentabellen“ erscheinen Wirtschaftsgüter, deren Einsatz bestimmten Branchen zuzuordnen ist.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann bei besonderer Nutzungsintensität (Mehrschichtnutzung) zu verkürzten AfA-Zeiten führen.
Für die Gestaltung von Leasingverträgen gelten die in den Tabellen ausgewiesenen AfA-Zeiten als verbindlich.