Betriebskostenabrechnung

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Betriebskosten sind jährlich abzurechnen, wenn Vorauszahlungen vereinbart worden sind.

Die Betriebskostenabrechnung muss nach aktueller Rechtssprechung mindestens folgende Angaben enthalten:

eine Zusammenstellung der Gesamtkosten für die ganze Liegenschaft, über die abgerechnet werden soll;
die Angabe und Erläuterung der zugrundegelegten Verteilerschlüssel;
die Berechnung des Anteils, der auf die vermietete Wohnung jeweils entfällt und den der Mieter tragen soll (für jede Betriebskostenart);
den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.

Eine Abrechnung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist bereits formell unwirksam und wird deshalb nicht fällig. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass spätere Forderungen nicht mehr möglich sind. Der BGH hat entschieden, dass Abweichungen in Flächenangaben nicht zwingend zu einer formell fehlerhaften Betriebskostenabrechnung führen.

Leerstehende Einheiten müssen in die Umlage mit einbezogen werden. Kosten, die auf leerstehende Einheiten entfallen, trägt der Eigentümer. Für die Umlage von Heizkosten und Warmwasser gilt die Heizkostenverordnung.

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