Dienstbarkeit
Das deutsche Sachenrecht unterscheidet verschiedene Dienstbarkeiten an Grundstücken: 1. den Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht 2. die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehende Grunddienstbarkeit 3. die einer bestimmten Person zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit 4. das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz.