Erbbaurecht
Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu haben. Bestimmte Zeit, oft 99 Jahre. Nach Ablauf der bestimmten Zeit erlischt das Erbbaurecht (lat. superficies; umgangssprachlich auch Erbpacht). Für das Bauwerk hat der Grundeigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu zahlen (nur erste Rangstelle im Grundbuch).