Verwaltungsverfahrensgesetz

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Das Verwaltungsverfahrensgesetz (“VwVfG”) der Bundesrepublik Deutschland enthält Regeln für das Verwaltungsverfahren.
Der Bund besitzt eine Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nur, soweit es Bundesbehörden betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen. Deswegen bestehen neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes auch noch solche der Länder, die jedoch inhaltlich weitgehend übereinstimmen, ausgenommen Schleswig-Holstein, das eine ältere und unabhängig entstandene Kodifikation hat. Einige Länder, etwa Berlin, begnügen sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf diese. Das landesrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn Landes- und Kommunalbehörden Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht wortlautgleich ist, sichert das Bundesverwaltungsgericht die einheitliche Auslegung (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Allerdings haben zwei wichtige Verwaltungszweige eigene Verfahrensregelungen, nämlich die Finanzverwaltung (Abgabenordnung) und die Sozialverwaltung (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch “SGB X”), auch soweit Behörden als Sozialleistungsträger Gesetze ausführen, welche als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten.

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